Maskenpflicht mit Ausnahmen!

Maskenpflicht für Kalli

Neu in der zum 11.05.2020 veröffentlichten Coronaschutzverordnung NRW: „Die Mund-Nase-Bedeckung kann vorüber- gehend abgelegt werden, wenn das zur Ermöglichung einer Dienstleistung oder ärztlichen Be- handlung oder aus anderen Gründen (z.B. Kommunikation mit einem gehörlosen oder schwerhörigen Menschen) zwingend erforderlich ist.“

Für Bibliotheken allgemein hat sich hingegen seit dem 23.03.2020 nichts geändert außer der Nummer des Paragrafen:

„6. (3) Bibliotheken einschließlich Hochschulbibliotheken sowie Archive haben den Zugang zu ihren Angeboten zu beschränken und nur unter strengen Schutzauflagen (insbesondere Besu- cherregistrierung mit Kontaktdaten, Reglementierung der Besucherzahl, Vorgaben für Min- destabstände zwischen Lese- und Arbeitsplätzen von 1,5 Metern, Hygienemaßnahmen, Aus- hänge mit Hinweisen zu richtigen Hygienemaßnahmen) zu gestatten.“

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